Ansatzcoloration Schnitt und Styling
Ansatzcoloration Schnitt und Styling und Intensive Pflege
Wichtiger Hinweis: Colorationsdienstleistungen ausschließlich ab 18 Jahren
Gesetzlich besteht kein generelles Verbot, Minderjährigen die Haare zu färben. Bestimmte Haarfärbemittel müssen jedoch aufgrund der EU-Kosmetikverordnung den Hinweis tragen, dass sie nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt sind und schwere allergische Reaktionen hervorrufen können.
Personen unter 18 Jahren sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nur beschränkt geschäftsfähig. Die Volljährigkeit und damit grundsätzlich die volle Geschäftsfähigkeit beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Sicherstellung einer eigenständigen und rechtlich eindeutigen Einwilligung haben wir uns bewusst für eine strengere Salonregelung entschieden. Colorationen, Tönungen, Blondierungen, Strähnen und sonstige chemische Farbveränderungen führen wir ausschließlich bei volljährigen Kundinnen und Kunden ab 18 Jahren durch.
Eine Zustimmung, schriftliche Einwilligung oder persönliche Begleitung durch Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte ermöglicht keine Ausnahme.
Bei jeder entsprechenden Behandlung muss ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis mitgeführt und vor Behandlungsbeginn vorgelegt werden. Kann die Volljährigkeit nicht nachgewiesen werden oder ist die zu behandelnde Person noch nicht 18 Jahre alt, kann die Behandlung nicht durchgeführt werden.
Da die hierfür reservierte Behandlungszeit bei einer Ablehnung unmittelbar vor Ort nicht mehr kurzfristig anderweitig vergeben werden kann, werden gemäß unseren allgemeinen Termin- und Ausfallbedingungen 50 % des gebuchten Dienstleistungspreises in Rechnung gestellt, sofern der Termin nicht anderweitig vergeben werden konnte.
Der Nachweis, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt möglich.
Mit der Terminbuchung werden diese Bedingungen anerkannt.
Ansatzcoloration und Styling
Ansatzcoloration mit Styling und Intensiver Pflege
Wichtiger Hinweis: Colorationsdienstleistungen ausschließlich ab 18 Jahren
Gesetzlich besteht kein generelles Verbot, Minderjährigen die Haare zu färben. Bestimmte Haarfärbemittel müssen jedoch aufgrund der EU-Kosmetikverordnung den Hinweis tragen, dass sie nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt sind und schwere allergische Reaktionen hervorrufen können.
Personen unter 18 Jahren sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nur beschränkt geschäftsfähig. Die Volljährigkeit und damit grundsätzlich die volle Geschäftsfähigkeit beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Sicherstellung einer eigenständigen und rechtlich eindeutigen Einwilligung haben wir uns bewusst für eine strengere Salonregelung entschieden. Colorationen, Tönungen, Blondierungen, Strähnen und sonstige chemische Farbveränderungen führen wir ausschließlich bei volljährigen Kundinnen und Kunden ab 18 Jahren durch.
Eine Zustimmung, schriftliche Einwilligung oder persönliche Begleitung durch Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte ermöglicht keine Ausnahme.
Bei jeder entsprechenden Behandlung muss ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis mitgeführt und vor Behandlungsbeginn vorgelegt werden. Kann die Volljährigkeit nicht nachgewiesen werden oder ist die zu behandelnde Person noch nicht 18 Jahre alt, kann die Behandlung nicht durchgeführt werden.
Da die hierfür reservierte Behandlungszeit bei einer Ablehnung unmittelbar vor Ort nicht mehr kurzfristig anderweitig vergeben werden kann, werden gemäß unseren allgemeinen Termin- und Ausfallbedingungen 50 % des gebuchten Dienstleistungspreises in Rechnung gestellt, sofern der Termin nicht anderweitig vergeben werden konnte.
Der Nachweis, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt möglich.
Mit der Terminbuchung werden diese Bedingungen anerkannt.
Komplett Coloration Schnitt u. Styling
Komplett Coloration Schnitt u. Styling u. Intesive Pflege
Wichtiger Hinweis: Colorationsdienstleistungen ausschließlich ab 18 Jahren
Gesetzlich besteht kein generelles Verbot, Minderjährigen die Haare zu färben. Bestimmte Haarfärbemittel müssen jedoch aufgrund der EU-Kosmetikverordnung den Hinweis tragen, dass sie nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt sind und schwere allergische Reaktionen hervorrufen können.
Personen unter 18 Jahren sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nur beschränkt geschäftsfähig. Die Volljährigkeit und damit grundsätzlich die volle Geschäftsfähigkeit beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Sicherstellung einer eigenständigen und rechtlich eindeutigen Einwilligung haben wir uns bewusst für eine strengere Salonregelung entschieden. Colorationen, Tönungen, Blondierungen, Strähnen und sonstige chemische Farbveränderungen führen wir ausschließlich bei volljährigen Kundinnen und Kunden ab 18 Jahren durch.
Eine Zustimmung, schriftliche Einwilligung oder persönliche Begleitung durch Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte ermöglicht keine Ausnahme.
Bei jeder entsprechenden Behandlung muss ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis mitgeführt und vor Behandlungsbeginn vorgelegt werden. Kann die Volljährigkeit nicht nachgewiesen werden oder ist die zu behandelnde Person noch nicht 18 Jahre alt, kann die Behandlung nicht durchgeführt werden.
Da die hierfür reservierte Behandlungszeit bei einer Ablehnung unmittelbar vor Ort nicht mehr kurzfristig anderweitig vergeben werden kann, werden gemäß unseren allgemeinen Termin- und Ausfallbedingungen 50 % des gebuchten Dienstleistungspreises in Rechnung gestellt, sofern der Termin nicht anderweitig vergeben werden konnte.
Der Nachweis, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt möglich.
Mit der Terminbuchung werden diese Bedingungen anerkannt.